Veranstaltung: | KMV Europakapitel und Präambel zum STVV Wahlprogramm |
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Tagesordnungspunkt: | 5 Anträge |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 14.01.2019, 10:09 |
A3: Beitragsordnung 2019 FF
Text
Beitragsordnung
des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremerhaven
(gültig mit Beschluss der KMV vom 19.01.2019)
1. Mitgliedsbeiträge lt. Bundessatzung
Der Mitgliedsbeitrag ohne Mandatstätigkeit beträgt bei uns wie überall in der
Republik 1 % des Nettoeinkommens.
Der Mindestbeitrag beträgt 5,00 Euro, etwa für Studenten.
Der Kreisverband ist berechtigt im Fall von besonderen finanziellen Härten eine
jeweilige Sonderregelung zu vereinbaren.
2. – 6. Sonderbeiträge von Stadtverordneten, Dezernentinnen, Aufsichts- und
Verwaltungsmandaten
2. Stadtverordnete der STVV zahlen monatlich 12,5 %, das sind 60,00 Euro ihrer
monatlichen Entschädigungen an den Kreisverband Bremerhaven von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.
3. Fraktionsvorsitz und stellvertretende/r Fraktionsvorsitz sowie die
BeisitzerInnen im
Stadtverordnetenvorstand rechnen entsprechend mit einem Beitrag von 12,5 %.
4. Aufsichts- und Verwaltungsratsmandate, die von Stadtverordneten,
DezernentInnen oder auch Mitgliedern wahrgenommen werden, führen zu einem
Beitrag von 15 % auf die gezahlten Bruttobeträge der gezahlten
Aufwandsentschädigungen an den Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
5. Hauptamtliche DezernentInnen zahlen monatlich mindestens 450,00 Euro, (zzgl.
der in 4. genannten Beiträge auf Aufsichtsratsmandate). Für DezernentInnen, die
nicht Mitglied der Grünen sind, von diesen aber berufen wurden, wird eine
Sonderregelung mit dem Kreisvorstand vereinbart.
6. Von der o.g. Regelungen kann abgewichen werden, wenn unterhaltspflichtige
Personen zu versorgen sind. Dies ermäßigt den zu zahlenden Beitrag je 50,00
Euro Beitragsschritt um 5 Euro, das bedeutet eine Beitragsminderung von je 10 %
auf den zu leistenden Beitrag, pro unterhaltspflichtiges Kind bzw. zu pflegenden
und versorgenden Angehörigen. Nachweise dazu sind dem/der SchatzmeisterIn
auf Verlangen vorzulegen. In Abstimmung mit dem/der SchatzmeisterIn sollte es
dennoch zu einem angemessenen Abgabeverhalten kommen.
7. – 9. Berichts- und Transparenzpflichten
7. Der/Die SchatzmeisterIn erstattet dem Kreisvorstand in der KMV jährlich
Bericht,
in dem die Einhaltung der vorgenannten Regeln mitgeteilt wird.
Wenn die Höhe der gezahlten Abführengen um weniger als 10 % von den zu
erwartenden Gesamtabführungen abweicht, wird der Mitgliederversammlung nur
das Gesamtergebnis berichtet.
Weicht aber die Höhe um mehr als 10 % von den zu erwartenden
Gesamteinahmen ab, so hat der /die KreisschatzmeisterIn mit dem Vorstand
gemeinsam über weitere Schritte zu beraten.
Dies gilt zudem, wenn einzelne Personen mit mehr als 20 % ihrer zu zahlenden
jährlichen Sonderbeiträge säumig sind.
8. Um eine gerechte Abführung aus Aufsichts- und Verwaltungsratsmandate
Überprüfbar zu machen, ist ein Vertraulichkeitsbereich für die Angabe der
jeweiligen Mandatsträger zu den Bezügen einzuräumen und zu gewährleisten.
D. h., die Bezüge sind ggü. dem /der SchatzmeisterIn transparent zu machen.
SchatzmeisterIn, Vorstand und ebenfalls die RechnungsprüferInnen haben eine
Erklärung zur Vertraulichkeitswahrung dieser Beitragsdaten abzugenben. Diese
Vertraulichkeitswahrung nimmt aber die in 7. zuletzt sowie in 9. genannten
Hinweise auf nicht eingehaltene Beitragsregeln ausdrücklich aus.
9. Bei der Listenaufstellung für die 21. Legislaturperiode (in vier Jahren)
informiert
der/die SchatzmeisterIn die Wahlversammlung bei der Kandidatur. von
KandidatInnen, die mit der Zahlung gemäß dieses Beschlusses mit mehr als 5 %
in Verzug sind, über diesen, wenn die betroffene Person ihrer
Zahlungsverpflichtung entsprechend eines vorhergehenden Gespräches mit dem
Kreisschatzmeister, bzw. Kreisvorstand und der von beiden Seiten getroffenen
Vereinbarung nicht nachgekommen ist. Gleiches gilt für Nominierungen für
KandidatInnen auf Dezernentenstellen.
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